Allgemeine Geschäftsbedingungen der TecClean GmbH
für die Erstellung von Analysen zur technischen Sauberkeit
§ 1 Geltung unserer Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der
TecClean GmbH (im Folgenden: wir/uns) gelten für unsere gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden,
auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in den schriftlichen Vertragsunterlagen (Bestellung/Auftrag und Auftragsbestätigung) festgelegt.
(4) Durch die Erteilung eines Auftrages erklärt der Kunde, sein verbindliches Einverständnis zu diesen Geschäftsbedingungen, es sei denn es wurde ein anderes schriftlich vereinbart.
(5) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(6) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ 2 Auftrag / Preise
(1) Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erstellung eines Analyseberichts über die technische Sauberkeit der als Prüfgegenstände vom Auftraggeber überlassenen Bauteile. Die Probennahme der Prüfgegenstände erfolgt durch die Verantwortung des Auftraggebers.
Der Leistungsumfang und der Prüfungsstandard, nach dem die Analysen durchgeführt werden, ergeben sich aus dem Angebot, dem Auftrag und der Auftragsbestätigung. Im Zweifel gilt der Prüfungsstandard des letzten Auftrags. Falls sich nach dem vorgehenden Auftrag kein Standard finden lässt, findet eine Ermittlung des Ist-Zustand nach dem Standard VDA 19.1 – 03.2015 Anwendung.
(2) Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die beprobten und untersuchten Prüfgegenstände.
Der Prüfbericht darf nur vollständig veröffentlicht werden. Die auszugsweise Wiedergabe und Veröffentlichung des Dokumentes und der Inhalte ist nicht gestattet.
(3) Fristen für die Auftragsdurchführung gelten als unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Falls vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, so hat der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts von uns geleistete Arbeiten sind anteilig zu vergüten.
(4) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde. Die Abnahme kann vom Auftraggeber selbst oder eines Bevollmächtigten mittels Abnahmeprotokoll, per Fax oder Benachrichtigung per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich binnen 5 Werktagen erbrachte Leistungen abzunehmen oder Änderungswünsche / Korrekturen zu spezifizieren. Erfolgt innerhalb von 5 Tagen weder die Abnahme noch die Konkretisierung der gewünschten Änderung, gilt die Leistung als einredefrei erbracht.
Ausgenommen hiervon sind Urlaub und Krankheit des jeweiligen verantwortlichen Ansprechpartners.
(5) Unsere angebotenen Preise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk ohne Verpackung.
§ 3 Durchführung, Anlieferung der Prüfgegenstände
(1) Die Anlieferung der Prüfgegenstände erfolgt durch Versand. Der Auftraggeber trägt die Kosten des Versands und die Gefahr. Die Beprobung und Verpackung hat entsprechend dem durchzuführenden Untersuchungsstandard durch den Auftraggeber zu erfolgen, so dass keine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses erfolgen kann. Etwaige Weisungen durch uns sind zu beachten.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Prüfgegenstände zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise vorab rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben.
(3) Nach der Durchführung der Analyse werden die Prüfgegenstände dem Auftraggeber nach Absprache zurückgegeben oder vernichtet. Sollte innerhalb 6 Wochen nach versuchter Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber seitens dessen keine Rückmeldung erfolgen, werden die Bauteile kostenpflichtig vernichtet.
(4) Eine physische Filterarchivierung findet nur auf vorherige Bestellung statt, andernfalls wird der Filter nach erfolgter Analyse vernichtet.
(5) Entscheidungsregel zur Messunsicherheit:
Konformitätsaussagen werden ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit getroffen.
§ 4 Geheimhaltung
Wir verpflichten uns, zur Durchführung der Untersuchung überlassene Unterlagen, Pläne und als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten und nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, es sei denn dies erfolgt im Zuge einer Akkreditierung, Begutachtung oder durch eine gesetzliche Verpflichtung.
§ 5 Drittverwendung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese AGB in entsprechender Art und Weise einzubeziehen, wenn unsere Analyse an Dritte weitergegeben wird, oder uns so zu stellen, als ob dies der Fall gewesen wäre. Erfolgt keine entsprechende Einbeziehung, haben wir gegenüber dem Auftraggeber einen Freistellungsanspruch von allen Ansprüchen, die auf der Nichteinbeziehung beruhen.
§ 6 Versand
Die Rücksendung der Prüfgegenstände erfolgt unversichert und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Gleiches gilt für den Versand bei bestellter Filterarchivierung. Die Versandart wird durch uns gewählt.
§ 7 Rückgabe / Weiterverwendung der Prüfgegenstände
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die abgespülten Prüfgegenstände wegen chemischer Unverträglichkeiten nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen. Falls dennoch eine Verwendung notwendig ist, muss durch den Auftraggeber die Verträglichkeit im Vorfeld geprüft werden.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, außer es wird zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart.
(2) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest, angenommen.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann die TecClean GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die TecClean GmbH eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. In jedem Fall trägt der Auftraggeber alle mit der Forderungsbeitreibung verbundenen Kosten, wie beispielsweise Mahn-, Inkasso- und Anwaltsgebühren.
(4) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen der TecClean GmbH zur Folge. In diesen Fällen ist die TecClean GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
(5) Gegenansprüche der TecClean GmbH kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Gewährleistung
(1) Wir erbringen unsere Leistung nach bestem Wissen und Gewissen und nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt. Dennoch können trotz sorgsamer Arbeitsweise sowohl zufällige Ereignisse (prüftechnische Störgrößen) als auch systematische Größen Einfluss auf das Prüfergebnis haben und so die technische Sauberkeit des Prüfobjektes beeinträchtigen. Das Vorkommen solcher Ereignisse ist nicht auszuschließen und quantitativ auch nicht reproduzierbar. Die genannten Störgrößen stellen einen – wenngleich geringen – Unsicherheitsfaktor im Hinblick auf die Exaktheit des Sauberkeitswertes dar, sind aber kein Mangel. Sollte unsere Leistung dennoch ausnahmsweise fehlerhaft sein, hat der Auftraggeber uns Gelegenheit zur nochmaligen Leistungserbringung zu geben. Soweit erforderlich hat der Auftraggeber hierfür neue Prüfgegenstände an unseren Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Weitere Ansprüche können erst geltend gemacht werden, wenn die weitere Leistungserbringung endgültig gescheitert ist.
(2) Schlägt auch die zweite Leistungserbringung fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, den Preis angemessen zu mindern.
Im Falle der völligen Untauglichkeit unserer Leistung erstatten wir dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zurück.
(3) Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf unserem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten, einschließlich dem unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter, beruhen und unser Verhalten eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat.
(2) Ferner haften wir für Schäden, die aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Sachen oder des Vermögens des Auftraggebers durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren.
(3) Schließlich haften wir für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der leicht fahrlässigen Verletzung von Sachen oder des Vermögens des Auftraggebers durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren, sofern eine Pflicht von uns verletzt wurde, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrages wesentlich ist (sog. Kardinalpflicht).
(4) Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Unsere Haftung aus unerlaubter Handlung wird ebenfalls entsprechend den vorstehenden Regeln nach Abs. (1) bis (3) beschränkt bzw. ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz wegen Körper- oder Gesundheitsschäden bleiben von der Haftungseinschränkung unberührt.
(6) Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
§ 11 Rechtswahl
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationale Warenkäufe (CISG).
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der TecClean GmbH, Friedrichshafen.
(2) Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz. Wir können aber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
Stand 12.07.2024 TecClean GmbH