Allgemeine Geschäftsbedingungen der TecClean GmbH
für die Erstellung von Analysen zur technischen Sauberkeit
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und uneingeschränkt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Verträge, Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der TecClean GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“) und Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Unsere AGB bilden die alleinige und ausschließliche vertragliche Grundlage. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall gesondert widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung Vertragsbestandteil. Von dieser Regelung unberührt bleiben individuelle Vertragsabreden, die stets Vorrang vor diesen AGB haben.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Geltung der AGB
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens jedoch mit dem Beginn unserer Leistungserbringung.
(2) Mit jeder Auftragserteilung, sei es auf Basis eines Angebots oder durch eine Direktbestellung, erklärt der Auftraggeber verbindlich seine Zustimmung zu diesen AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung auf unserer Webseite (www.tecclean.de/agb) einsehbaren und gültigen Fassung.
(3) Preisangaben verstehen sich netto in EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und aller Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Versicherung oder Zoll, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
(4) Aufträge ohne Rahmenvereinbarung: Aufträge, für die keine gesonderte Rahmenvereinbarung oder schriftliche Sondervereinbarung besteht, werden einzeln auf Grundlage dieser AGB abgewickelt. Abweichende Bedingungen, Preise oder sonstige Vereinbarungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
§ 3 Leistungsumfang und Prüfparameter
(1) Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Prüfungen zur Technischen Sauberkeit an den vom Auftraggeber bereitgestellten Prüfgegenständen sowie die Erstellung eines dazugehörigen Prüfberichts gemäß den bei Auftragserteilung vereinbarten Prüfparametern.
(2) Unsere Leistung beschränkt sich ausschließlich auf die Durchführung der beauftragten Prüfung. Wir schulden insbesondere keine über den expliziten Auftrag hinausgehenden Tätigkeiten wie Probenahme, Kalibrierung von Fremdgeräten oder die Prüfung der vom Auftraggeber gemachten Vorgaben auf deren Zweckmäßigkeit.
(3) Die Prüfergebnisse stellen keine Freigabe-, Eignungs- oder Zulassungsentscheidung dar und ersetzen insbesondere keine Wareneingangs-, Prozess- oder Serienfreigabeprüfung des Auftraggebers.
(4) Wird eine Qualifizierung der Extraktion (Abklingmessung) nicht beauftragt, bezieht sich das Prüfergebnis ausschließlich auf die auf dem Filter abgeschiedene Partikelfracht. Ein solcher Prüfbericht wird entsprechend gekennzeichnet; das DAkkS-Akkreditierungslogo darf in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden. Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Basis solcher teilakkreditierten Berichte trifft, erfolgen auf dessen alleiniges Risiko.
§ 4 Prüfgegenstände, Anlieferung und Mitwirkungspflichten
(1) Die Anlieferung, die Auswahl der Transportmethode sowie die sach- und sauberkeitsgerechte Verpackung der Prüfgegenstände obliegen der alleinigen Verantwortung und dem Risiko des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere für internationale Sendungen und die Einhaltung aller zoll- und transportrechtlichen Vorschriften. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Schäden, die im Verantwortungsbereich von Transportdienstleistern oder Behörden liegen.
(2) Stellt sich die Verpackung als ungeeignet heraus, führen wir die Prüfung am angelieferten Zustand des Prüfgegenstands durch. Partikeleinträge, die auf eine ungeeignete Verpackung zurückzuführen sind, begründen keinen Mangel unserer Leistung.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm übermittelten Informationen, Spezifikationen und Dokumente vollständig, korrekt und auf dem aktuellsten Stand sind. Für Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren, stellt er uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Verfahrensbedingte Rückstände von Prüfmedien, Feuchtigkeit oder ein produktüblicher Geruch an den Bauteilen nach der Analyse stellen keinen Mangel dar.
§ 5 Prüfberichte, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit
(1) Prüfberichte werden standardmäßig elektronisch (PDF via E-Mail) übermittelt und gelten mit Eingang auf dem E-Mail-Server des Auftraggebers als zugegangen.
(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Prüfbericht für eigene interne Zwecke sowie zur Weitergabe an Dritte, soweit dies im Rahmen der üblichen Geschäftsbeziehung erforderlich ist (insbesondere innerhalb der Lieferkette), sofern der Prüfbericht vollständig und unverändert weitergegeben wird.
(3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere eine auszugsweise, veränderte oder werbliche Verwendung, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Dritten, an den er den Bericht weitergibt, auf die Pflicht zur vollständigen und unveränderten Wiedergabe hinzuweisen.
(4) Alle uns im Rahmen des Auftrags zugänglich gemachten Informationen sowie unsere Arbeitsergebnisse werden für 10 Jahre ab Vertragsende vertraulich behandelt.
§ 6 Stornierung und Subunternehmer
(1) Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine pauschale Vergütung zu verlangen:
a) 25 % des Netto-Auftragswertes bei Stornierung vor Anlieferung der Prüfgegenstände;
b) 75 % nach Anlieferung, aber vor Analysebeginn;
c) 100 % nach Analysebeginn.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
(2) Beauftragen wir Subunternehmer, haften wir für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden. Unsere Haftung sowie die unserer Subunternehmer ist durch die Regelungen in § 12 dieser AGB einheitlich und abschließend begrenzt.
§ 7 Rückgabe, Entsorgung und Zustand der Prüfgegenstände
(1) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Analyseprozess die Materialeigenschaften der Prüfgegenstände verändern kann. Wir raten von einer Weiterverwendung ab. Die Entscheidung hierüber und das alleinige Risiko trägt der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bis spätestens 14 Tage nach Zugang des Prüfberichts schriftlich mitzuteilen, ob die Prüfgegenstände kostenpflichtig zurückgesandt oder entsorgt werden sollen.
(3) Handelt es sich bei den Prüfgegenständen um Prototypen oder Bauteile mit einem Wert von über 1.000,00 EUR (Deklarationspflicht), muss der Auftraggeber uns hierauf bei Auftragserteilung schriftlich hinweisen. Unterlässt er dies, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die im Schadensfall als erhebliches Mitverschulden zu seinen Lasten berücksichtigt wird. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in diesem Fall auf den doppelten Wert des Netto-Auftragswertes der Analyse, höchstens jedoch auf 2.500 EUR, begrenzt.
(4) Liegt uns innerhalb der 14-Tage-Frist keine Weisung vor, sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, die Prüfgegenstände entweder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückzusenden oder sie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (i.d.R. 7 Tage) fachgerecht zu entsorgen. Mit der Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen endet unsere Pflicht zur physischen Geheimhaltung des Gegenstands; unsere vertragliche Vertraulichkeitspflicht bezüglich der erlangten Informationen bleibt hiervon unberührt.
(5) Der physische Analysefilter wird standardmäßig nach Berichtserstellung entsorgt, sofern nicht die kostenpflichtige „Filterfixierung & Bereitstellung zur Archivierung“ beauftragt wurde.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern und die Ausführung weiterer Leistungen auszusetzen.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
§ 9 Abnahme
(1) Die Abnahme unserer Werkleistung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers oder durch Abnahmefiktion gemäß den folgenden Absätzen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang des Prüfberichts wesentliche Mängel schriftlich rügt.
(3) Die Nutzung des Prüfberichts im Geschäftsverkehr (z.B. Weitergabe an Kunden) gilt in jedem Fall als konkludente Abnahme.
§ 10 Gewährleistung und Verjährung
(1) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leisten wir Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt) zu.
(2) Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang des Prüfberichts schriftlich und spezifiziert bei uns eingehen. Verspätete Rügen können zum Verlust der Gewährleistungsansprüche führen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme der Leistung.
§ 11 Haftung für gefährliche Prüfgegenstände
(1) Der Auftraggeber informiert uns vorab schriftlich über alle potenziell gefährlichen Eigenschaften der Prüfgegenstände und hält alle gesetzlichen Transportvorschriften ein.
(2) Für Schäden, die durch fehlerhafte oder unterlassene Angaben hierzu entstehen, haftet der Auftraggeber und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 12 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragstypischer Schaden gilt ausschließlich der unmittelbare Schaden am Prüfgegenstand selbst sowie die Kosten für eine notwendige, wiederholte Prüfung.
(3) Eine Haftung für alle weiteren Schäden, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Rückrufkosten, Reputationsschäden oder Ansprüche Dritter), ist bei leichter Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn uns die Möglichkeit eines solchen Schadens bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, da unsere Leistung keine Eignungs- oder Freigabeprüfung darstellt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die Gesamthaftung aus diesem Vertragsverhältnis ist, außer in den Fällen des Absatzes (1), auf die Deckungssummen unserer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Diese beträgt für Personen- und Sachschäden pauschal 5.000.000 EUR pro Schadensfall. Für reine Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, können gemäß den Versicherungsbedingungen abweichende, niedrigere Deckungssummen gelten. Wir weisen unseren Versicherungsschutz auf Anfrage nach.
(6) Wir haften nicht für Schäden, die auf einer Fehlinterpretation der Prüfergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, soweit die Fehlinterpretation nicht auf einem von uns zu vertretenden Mangel des Prüfberichts beruht. Die sachverständige Interpretation obliegt allein dem Auftraggeber.
(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen sowie für die Haftung unserer Subunternehmer.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer der Störung von unseren Leistungspflichten befreit.
(2) Dauert die Störung länger als drei Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Friedrichshafen.
§ 15 Änderungen der AGB
(1) Wir behalten uns vor, diese AGB zu ändern. Für laufende Aufträge gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 26.02.2026 TecClean GmbH